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Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz 2025: Das ändert sich

 9. September 2025   |    Constantin Behrschmidt

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Kurzzusammenfassung

  • Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz 2025 soll die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland weiter ausbauen und vereinfachen.
  • Besonders kleine und mittlere Unternehmen sowie Geringverdiener profitieren von neuen Fördermöglichkeiten und vereinfachten Zugängen.
  • Geplant sind u. a. die Öffnung von Sozialpartnermodellen, Opting-Out-Regelungen ohne Tarifbindung und eine erleichterte Fortsetzung nach Auszeiten.

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz 2025 im Überblick

Die gesetzliche Rentenversicherung steht bekanntlich unter enormem Druck. Immer mehr Rentenbezieher stehen immer weniger Beitragszahlern gegenüber. Der demografische Wandel macht sich zunehmend belastend bemerkbar. Andere Formen der Altersvorsorge gewinnen angesichts der kritischen Lage an Bedeutung. Ein besonderes Gewicht besitzt dabei die betriebliche Altersvorsorge – bAV.

Bereits mit dem – 2018 in Kraft getretenen – Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde der Versuch unternommen, die bAV in Deutschland auf eine noch breitere Basis zu stellen. Kernelement der Reform war das sogenannte Sozialpartnermodell – nach der damaligen Bundesarbeits- und Sozialministerin oft auch „Nahles-Rente“ genannt. Danach sollte mehr Arbeitnehmern Zugang zu einer zusätzlichen Altersvorsorge aufgrund von Vereinbarungen der Tarifparteien ermöglicht werden. Die Reform zielte vor allem auf Beschäftigte in mittelständischen Unternehmen, denn die bAV ist hier nach wie vor nicht sehr verbreitet.

Schwarz-rot nimmt Ampel-Entwurf als Vorlage

Die Erwartungen an die Reform haben sich nicht erfüllt. Bis heute wurden nur drei Sozialpartnermodelle verwirklicht. Deshalb wollte schon die Ampel-Koalition mit einem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz der bAV neuen Schub verleihen. Ein Gesetzesvorschlag war bereits erarbeitet. Das vorzeitige Ampel-Aus setzte dem Vorhaben dann ein vorläufiges Ende. Tot war das Projekt damit allerdings nicht.

Die neue schwarz-rote Koalition hat sich in ihrem Koalitionsvertrag ebenfalls zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge bekannt und kündigte ihrerseits nun ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz. Vor wenigen Tagen – am 25. Juli 2025 – wurde nun der Referentenentwurf für das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz veröffentlicht. Der Vorschlag ist bis auf Marginalien mit dem Gesetzentwurf der Ampel identisch. Nachfolgend ein Überblick über das, was geplant ist:

  • Sozialpartnermodell auch für nicht tarifgebundene Unternehmen geöffnet: diese Regelung zielt wiederum vor allem auf kleine und mittlere Unternehmen. Sie sollen künftig unter bestimmten Bedingungen an ein bestehendes Sozialpartnermodell „andocken“ können. Die Einführung und Umsetzung einer bAV-Lösung soll dadurch spürbar erleichtert werden;
  • bAV-Förderung nach § 100 EStG für Niedrigverdiener verbessert: ab 2027 steigt der maximal mögliche bAV-Förderbetrag von 288 Euro auf 360 Euro. Der Fördersatz von 30 % bleibt unverändert. Bisher liegt die Einkommensgrenze für die Förderung bei 2.575 Euro monatlich. Ab 2027 wird die Grenze dynamisiert – dann gilt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (jährlich 3 %) als Berechnungsgrundlage;
  • Opting Out-Modelle auch ohne tarifvertragliche Grundlage: ab 01.07.2026 sollen solche Modelle auch in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden können, wenn der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent der Entgeltumwandlung als Zuschuss zahlt und die Entgeltansprüche nicht tariflich geregelt sind;
  • vorzeitige Betriebsrente auch bei gesetzlicher Teilrente: bisher waren vorzeitige Betriebsrenten nur bei Bezug einer gesetzlichen Vollrente möglich. Ab 01.07.2026 können vorzeitige Betriebsrenten auch bei Teilrentenbezug in Anspruch genommen werden. Bestehende Betriebsvereinbarungen dazu werden durch das Gesetz allerdings nicht automatisch außer Kraft gesetzt und müssen ggf. entsprechend angepasst werden.
  • Anspruch auf bAV-Fortsetzung nach entgeltlosen Zeiten: ab 01.07.2026 sollen Beschäftigte einen Anspruch auf Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung der bAV (Direktversicherung und Pensionskassen) nach entgeltlosen Zeiten – zum Beispiel durch längere Krankheit, Elternzeit oder selbst gewählte Auszeit – haben. Die Fortsetzungs-Option muss innerhalb von drei Monaten nach Wiederaufnahme der Beschäftigung ausgeübt werden.
  • Höhere Abfindungsgrenze: die Abfindungsgrenze nach § 3 BetrAVG soll erhöht werden, wenn der Abfindungsbetrag mit Zustimmung des Beschäftigten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Dies soll auch steuerlich flankiert werden.

Jetzt tiefer einsteigen: Entwurf, Kontext und Umsetzung

Wenn Sie sich näher mit den geplanten gesetzlichen Änderungen befassen möchten, lohnt sich ein Blick in den offiziellen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), der die rechtlichen Hintergründe und Zielsetzungen des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Detail darlegt.

Für einen besseren Überblick über die Entwicklung der betrieblichen Altersvorsorge empfehlen wir außerdem unsere weiterführenden Beiträge:

Häufige Fragen zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz 2025

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Es soll bestehende Hürden abbauen und besonders kleine und mittlere Unternehmen stärker einbinden.

Vor allem kleine und mittlere Unternehmen, die bisher keine bAV-Lösung anbieten, profitieren. Durch neue Regelungen wie das Andocken an bestehende Sozialpartnermodelle wird der Einstieg erleichtert.

Ab 2027 steigt der bAV-Förderbetrag für Geringverdiener von 288 auf 360 Euro jährlich. Zudem wird die Einkommensgrenze dynamisiert und an die Rentenversicherung gekoppelt.

Ab dem 01.07.2026 können Arbeitgeber Opting-Out-Modelle auch ohne Tarifvertrag einführen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind – z. B. ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20 %.

Ja, Beschäftigte erhalten ab Juli 2026 das Recht, ihre bAV nach entgeltlosen Zeiten (z. B. Elternzeit, Krankheit) wiederaufzunehmen – innerhalb von drei Monaten nach Wiedereinstieg.

Behrschmidt & Kollegen – Ihr kompetenter Prozesspartner bei bAV

Behrschmidt & Kollegen ist kompetenter Partner für Unternehmen als Arbeitgeber und für Beschäftigte, wenn es um Lösungen zur betrieblichen Altersvorsorge geht. Beide Seiten profitieren von unseren vielfältigen bAV-Leistungen.

Es ist uns dabei ein besonderes Anliegen, Personalverantwortliche und HR-Abteilungen bei der oft anspruchsvollen Umsetzung von bAV-Lösungen zu unterstützen und zu entlasten.

bAV Prozesspartner

Unsere Leidenschaft ist Ihre betriebliche Vorsorgelösung

Mit Erfahrung, langjährigen Partnerschaften und innovativen Lösungsansätzen erzielen wir nachhaltige Ergebnisse und schaffen Vertrauen für unsere Mandanten. Wir sind Ihr verlässlicher Partner bei der Beratung, Implementierung und Betreuung von betrieblichen Vorsorgelösungen.

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Kategorie: Altersversorgung, bAV



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