Onlineportal myBehrschmidt Erstgespräch Testen Sie uns Anruf Fragen Sie uns

So erreichen Sie uns

Eine gute Beratung und Ihre Zufriedenheit liegen uns am Herzen. Wir von Behrschmidt & Kollegen sind für Sie von Montag bis Freitag von 08:30 bis 17:00 Uhr telefonisch erreichbar.

0911/495 20 10

Gleitender Ruhestand – Einkommen, Rente und bAV?

 18. Oktober 2023   |    Constantin Behrschmidt

Jetzt beraten lassen

Gleitend in den Ruhestand – was gilt bezüglich Arbeitseinkommen, gesetzlicher Rente und bAV?

Immer mehr Arbeitnehmer verabschieden sich heute „gleitend“ aus dem Arbeitsleben in den Ruhestand. Die Flexibilisierung der modernen Arbeitswelt hat es möglich gemacht. Eine typische Lösung ist: es wird noch eine Zeitlang in Teilzeit gearbeitet, während bereits eine vorgezogene Altersrente bezogen wird. Doch was ist mit der bAV?

Hier hat das 8. SGB IV-Änderungsgesetz eine wichtige Erleichterung gebracht. Bis Ende 2022 konnte eine vorgezogene Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bezogen werden, wenn die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht überschritten wurde. Bei höheren Zuverdiensten wurde in einem komplizierten Verfahren die gesetzlich maximal mögliche Teilrente berechnet. Deren Bezeichnung „Flexi-Rente“ war in gewisser Weise irreführend. Denn diese Rentenregelung zeichnete sich gerade nicht durch große Flexibilität aus.

Volle Flexibilität nach Wegfall der Hinzuverdienstgrenze erreicht

Das 8. SGB IV-Änderungsgesetz hat die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ersatzlos gestrichen. Damit ist seit dem 1. Januar 2023 volle Flexibilität hergestellt. Man kann nebeneinander Arbeitseinkommen und eine vorgezogene gesetzliche Rente beziehen. In welchem Umfang noch gearbeitet wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso wenig die Höhe des Verdiensts. Damit sind praktisch beliebige Kombinationen von Arbeits- und Renteneinkommen darstellbar. Nicht jede davon macht Sinn.

In der Regel wird eine vorgezogene Teilrente gewählt werden, um die Einkommenslücke durch die Teilzeittätigkeit zu schließen. Diese „Teillösung“ hat den Vorteil, dass der Abschlag für den vorzeitigen Rentenbezug (0,3 % pro Monat des Rentenvorzugs) nur die vorgezogene Teilrente betrifft. Das macht sich bei der späteren Vollrente positiv bemerkbar.

Vorzeitige Betriebsrente und deren arbeits- und steuerrechtliche Anforderungen

Viele Arbeitnehmer erwerben neben den gesetzlichen Rentenansprüchen auch noch Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Hier ist die Flexibilität deutlich eingeschränkt. Nach § 6 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Betriebsrente nur dann, wenn der Bezug einer gesetzlichen Rente als Vollrente nachgewiesen wird und wenn „sonstige Leistungsvoraussetzungen“ erfüllt sind. Der Bezug einer Teilrente begründet demnach keinen gesetzlichen Anspruch!

Praktisch kommt es darauf an, was die jeweiligen Versorgungsordnungen regeln. Im besonders häufigen Fall der Direktversicherung ist in der Regel nur die Erreichung eines bestimmten Mindestalters vorgesehen, um bAV-Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Auf den Nachweis des Vollrentenbezugs wird üblicherweise verzichtet. Für die steuerliche Anerkennung der bAV ist es unschädlich, wenn Altersleistungen nach Vollendung des 62. Lebensjahr (bei Zusagen vor 2012: nach Vollendung des 60. Lebensjahrs) erfolgen, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht. Maßgeblich sind hier das BMF-Schreiben vom 12.08.2021 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung) und zugehörige Vorgängerschreiben.

Unterschiedliche Flexibilitäten bei unterschiedlichen Durchführungswegen der bAV

Sinnvollerweise wird die bAV nur steuerunschädlich in Anspruch genommen werden. Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen ist eine vorzeitige bAV-Rente durchaus möglich. Sie kann beliebig mit einer vorgezogenen gesetzlichen Teilrente und/oder einem Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung kombiniert werden. Was für die Direktversicherung gilt, trifft auch auf die bAV im Rahmen von Pensionskassen und Pensionsfonds zu.

Bei einer bAV über Unterstützungskassen oder in Form von Pensionszusagen galt vor 2022, dass ein steuerunschädlicher Bezug nur nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen möglich war. Entsprechende Regelungen fanden und finden sich auch in den jeweiligen Versorgungsordnungen. Mit Schreiben vom 18.03.2022 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung – punktuelle Anpassung) hat das BMF auch bei diesen Vorsorgeformen einen steuerunschädlichen Weg für den Leistungsbezug noch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eröffnet.

Diese Option wird aber nur in neueren Versorgungsordnungen berücksichtigt sein. Davon abgesehen ist eine Kombination von Arbeitseinkommen und bAV normalerweise nicht möglich. Bei Pensionszusagen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings relativ einfach nachträglich eine entsprechende Vereinbarung im Lichte der neueren BMF-Position treffen. Das setzt natürlich beiderseitiges Einvernehmen voraus.

Sie wollen mehr wissen? Wir bieten Antworten!

Sie haben Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge? Sie möchten mehr über die Einkommensgestaltung während des Übergangs in den Ruhestand wissen? Sie suchen nach guten Vorsorge-Lösungen? Sprechen Sie uns an! Die Experten von Behrschmidt & Kollegen stehen Ihnen gerne Rede und Antwort!

Kategorie: Altersversorgung, bAV



Das könnte Sie auch interessieren:

Betriebsrentenstärkungsgesetz 2024 bessere bAV 2
12. Februar 2024

Betriebsrentenstärkungsgesetz 2024 – bessere bAV?

Verbesserungen bei der bAV – Betriebsrentenstärkungsgesetz 2024 soll kommen Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist neben der gesetzlichen Rente und der […]

Betriebliche Krankenversicherung ungenutzte Potentiale 2
10. Januar 2024

Betriebliche Krankenversicherung – ungenutzte Potentiale?

Betriebliche Krankenversicherung – es gibt noch ungenutzte Potentiale Der Begriff „betriebliche Altersvorsorge“ ist allgemein bekannt. Anders sieht es bei der […]

Inflation und bAV 1
12. Dezember 2023

Inflation und bAV – Welche Auswirkungen ergeben sich?

Auswirkungen der Inflation auf die betriebliche Altersvorsorge – Ergebnisse einer aktuellen Deloitte-Studie Seit 2017 untersucht die bekannte WP-Gesellschaft und Strategieberatung […]